Satzung und Beitragsordnung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
 
Friedrichshain-Kreuzberger Unternehmerverein e.V.
 
und hat seinen Sitz in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg.
Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 14392 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Friedrichshain-Kreuzberger Gewerbetreibenden und Freiberuflerinnen/Freiberufler sowie in der Verbesserung der wirtschaftlichen Strukturen von Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg.

Dafür strebt der Verein den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen des Stadtbezirkes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene an.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein hat die Aufgabe:

  1. die Interessen der Friedrichshain-Kreuzberger Gewerbetreibenden und Freiberuflerinnen/Freiberufler bei der Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg und ihrem Fachausschuss für Wirtschaft, dem Senat, weiteren staatlichen Institutionen sowie Verbänden mit dem Ziel der wirtschaftlichen Stärkung der existenten Mitglieder und der Förderung von Existenzgründerinnen/Existenzgründern zu vertreten,
  2. die Erarbeitung von Standpunkten und Stellungnahmen zur Wirtschaftsentwicklung von Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg sowie der Kontaktpflege zum Bezirksamt, um die Anliegen des Handels, des Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vertreten zu können und die Mitglieder über Fragen der Stadtverwaltung stets aufzuklären,
  3. der Zusammenarbeit mit zuständigen staatlichen Stellen zum Informationsaustausch über förderbedürftige Aktivitäten der Mitglieder des Vereins und des Stadtbezirkes Friedrichshain-Kreuzberg,
  4. der Unterstützung der Mitglieder bei der Klärung der Bedingungen zur Ermittlung und dem Erwerb von Fördermitteln des Landes und des Bundes, der EU oder gesellschaftlicher Institutionen,
  5. der Organisation von Beratungs- und Weiterbildungsveranstaltungen zur Hilfe und Förderung der Mitglieder sowie von Maßnahmen, die auf das Friedrichshain-Kreuzberger Wirtschaftspotenzial und Angebot aufmerksam machen und über die Region hinaus fördern,
  6. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

Der Verein ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

§ 4 Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es besteht nur Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen.

2. Zur Erfüllung der anfallenden Arbeiten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, wird eine/ein Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellt und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für die Geschäftsstelle eingestellt.

3. Für die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer finden gemäß § 27 Abs. 3 BGB die geltenden Vorschriften der §§ 664-670 entsprechende Anwendung. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten werden im Anstellungsvertrag fixiert.

4. Bestellung und Abberufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers erfolgen durch den Vorstand.

5. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können werden:
Jede natürliche und juristische Person, nicht rechtsfähige Vereine, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, freiberuflich Tätige, Freundinnen/Freunde des gewerblichen Mittelstandes, die sich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins einsetzen.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand bzw. der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt nur bei Anerkennung der Satzung.
Mit der Aufnahme wird der in der Beitragsordnung festgelegte Mitgliedsbeitrag fällig.

3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

4. Bei einem Beitragsrückstand über sechs Monate ruhen die Rechte der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

1. Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Umlagen, Zuwendungen und sonstige Einnahmen finanziert. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung in einer von ihr zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

2. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken, kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung eine Umlage erhoben werden. Die Umlage darf das 2-fache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod
  4. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  5. Erlöschen des Vereins.

2. Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden bis spätestens zum 30. September. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

3. Ausschließungsgründe können sein:

  1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vereins
  2. grobe Verletzung der Standes- und Vereinsehre
  3. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  4. Verweigerung der Beitragszahlung nach zweifacher Mahnung.

Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbescheid kann die/der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

4. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus 6 bis 9 Mitgliedern.
  • Fachgruppen
    Es können themenbezogene Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden.

2. Aufgaben

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei immer zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Leiterin/Leiter der Sitzung zu unterschreiben ist.

Der Vorstand hat die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung beschließen, welche die Kompetenz- und Aufgabenabgrenzung innerhalb des Vorstands über die jeweiligen satzungsgemäßen Aufgaben hinaus regelt.

Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einer/einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Für die Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
  • die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
  • die Änderung der Vereinssatzung
  • die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerdem hat der Vorstand bei Vorliegen eines dringenden Grundes und im Interesse des Vereins eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Angabe des Zwecks an den Vorstand stellen.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die nicht im Sinne von § 5 beitragssäumig sind, und Ehrenmitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Satzungsänderungen, Änderungen der Beitragsordnung und die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch per E-Mail an die gegenüber dem Verein benannte Adresse versendet werden. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Vorstand.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes “Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb von drei Monaten erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
 
Hier ist dann für die Auflösung des Vereins 2/3-Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich 

§ 10 Teilunwirksamkeit

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so werden die übrigen
Bestimmungen dadurch nicht betroffen.

Sollten einzelne Bestimmungen von der/dem zuständigen Registerrechtspflegerin/Registerrechtspfleger hinsichtlich ihrer Eintragungsfähigkeit aus formellen und inhaltlichen Gründen beanstandet werden, so wird die/der Vorsitzende ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sich dadurch der Wesensgehalt der Satzung nicht ändert.


Beitragsordnung

Die aktuelle Beitragsordnung finden sie hier: Beitragsordnung