Neue Verpackungsverordnung ab 12. August 2026: Was jetzt für Ihren Versand gilt

Von Stefan Schröter, ODS GmbH

Ihre Pakete sind oft größer als ihr Inhalt? Dann betrifft Sie eine Neuerung, die viele noch nicht auf dem Schirm haben: Am 12. August 2026 wird das Verpackungsrecht in der EU grundlegend neu geordnet.

Zwei Regelwerke, ein Stichtag

Ab diesem Tag gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR (= Packaging and Packaging Waste Regulation) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne separatae nationale Umsetzung. Parallel tritt das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft und ersetzt weitgehend das bisherige Verpackungsgesetz. Bewährte Strukturen wie das Verpackungsregister LUCID bleiben bestehen.

Wen betrifft das?

Nicht nur Verpackungshersteller: Betroffen ist, wer Verpackungen befüllt, vertreibt oder in Verkehr bringt – auch beim Versand von Waren, Post oder Mailings. Das reicht weiter, als man denkt: Auch die Kanzlei, die Mandantenunterlagen verschickt, oder der Verein, der Materialien an Mitglieder verteilt, sind in aller Regel betroffen. Wer regelmäßig etwas verschickt, ist Teil des Systems.

Was ab August 2026 gilt

  • Verpackungsminimierung: Gewicht und Volumen müssen auf das notwendige Minimum begrenzt sein.
  • Strenge Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle.
  • Nachweispflichten: Konformitätserklärung und dokumentierte Verpackungsdaten.
  • Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung.

Der Stufenplan bis 2030

Weitere Pflichten folgen gestaffelt: Kennzeichnung ab 2028, Pfandsysteme für Getränkeverpackungen ab 2029. Ab 2030 werden viele Vorgaben verbindlich: Recyclingfähigkeitsklassen, Mindestanteile an recyceltem Material, Mehrwegquoten und ein Verbot bestimmter Einwegformate.

Versandverpackungen im Fokus

Besonders relevant für den Versandalltag: Ab 2030 darf der Leerraum in Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 Prozent des Volumens betragen. Wichtig zu wissen: Füllmaterial zählt dabei als Leerraum – Luftpolster oder Papierstopfen retten die Bilanz nicht. Entscheidend ist allein das Verhältnis von Produktvolumen zu Kartongröße. Ein abgestuftes Kartonsortiment statt einer Einheitsgröße wird damit zum Standard – und spart nebenbei Material- und Versandkosten.

Die allgemeine Minimierungspflicht gilt bereits ab August 2026, die feste 50-Prozent-Grenze erst ab 2030 – wer jetzt beginnt, hat genug Vorlauf.

Was jetzt sinnvoll ist

  • Rolle klären: In welcher Funktion bringen Sie Verpackungen in Verkehr?
  • Verpackungsdaten erfassen: Material, Gewicht, Volumen, Lieferant.
  • Registrierung und Systembeteiligung prüfen.
  • Versandverpackungen inventarisieren, Kartongrößen abstufen.
  • Fristen im Blick behalten – viele Details folgen noch per Durchführungsrechtsakt.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, sondern soll für den Handlungsbedarf sensibilisieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis hin zu Vertriebsverboten – ein Grund, das Thema nicht auf die lange Bank zu schieben.

Für uns als Berliner Dienstleister mit über 30 Jahren Erfahrung in Versand, Druck und Fulfillment ist dieses Thema Teil des Tagesgeschäfts. Wenn Sie unsicher sind, ob und wie die neue Verordnung Ihren Versand betrifft, sprechen Sie uns gern an.

Über ODS:

Die ODS – Office Data Service GmbH ist ein Berliner B2B-Dienstleister mit über 30 Jahren Erfahrung in Lettershop, Digitaldruck, Dokumentendigitalisierung und Fulfillment. Seit Januar 2026 gehört auch der Fulfillment-Spezialist Hagenauer Direkt GmbH zur ODS-Welt. Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt: persönliche Ansprechpartner statt anonymer Abfertigung.

Kontakt: Stefan Schröter | 030 23 09 51 – 0 | stefan.schroeter@o-d-s.de
www.o-d-s.de

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